Nachhaltigkeit

Unser Ansatz Nachhaltigkeit

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 OffenlegungsVO)

zur Veröffentlichung auf der Webseite
für Portfoliomanagement und Anlageberatung
einschließlich Erklärung nach Art. 5 OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Finanzdienstleistungen oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:   

 

  • Unser Investmentansatz ist auf den Gesundheitssektor spezialisiert. Im Rahmen unseres Investmentprozesses berücksichtigen wir Nachhaltigkeitsrisiken nach den hierfür festgelegten Verfahren und Kriterien. Als Orientierungsrahmen dienen unter anderem der UN Global Compact und die Principles for Responsible Investment (PRI).
  • Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
  • Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken wenden wir definierte Ausschlusskriterien an. Diese beziehen sich auf umweltbezogene, soziale und Governance-Aspekte und fließen in die Investitionsentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen ein. Hierzu nutzen wir unter anderem externe ESG-Daten und Ratings sowie interne Prüfprozesse.
  • Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken besteht darin, dass wir für die Produktauswahl im Portfoliomanagement bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
  • Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die grundsätzliche Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter, hat aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die künftige Gehaltsentwicklung. Die Vergütungspolitik steht jedoch im Einklang mit unseren strategischen Zielen und ist auf ein langfristiges und nachhaltiges Wirtschaften ausgerichtet. Sie setzt keine Anreize zur Eingehung von Risiken. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)

zur Veröffentlichung auf der Webseite
für Portfoliomanagement und Anlageberatung

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 a OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale- und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
  • Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Wir berücksichtigen derzeit jedoch keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Im Markt liegen aktuell die maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden müssen, nicht in ausreichendem Umfang vor.
    Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b) OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 b) OffenlegungsVO).
  • Die Nicht-Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen nach Art. 4 SFDR steht der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken nach Art. 3 SFDR nicht entgegen.“